Die 16 Bundesländer definieren den Begriff „Denkmal“ unterschiedlich, teilweise muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehen, teilweise müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein – oder auch beides. Der Denkmalschutz in Deutschland ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer, diese sind geregelt in den Denkmalschutzgesetzen des jeweiligen Landes.
Ganz allgemein kann man sagen, dass sowohl die Denkmalwürdigkeit wie auch die Denkmalfähigkeit gegeben sein muss. Denkmalwürdigkeit beschreibt z.B. die besondere historische Bedeutung des Gebäudes oder auch die besondere architektonische Gestaltung, auch die Bedeutung für die Prägung des Stadtbildes kann hier ein Faktor sein. Unter Denkmalfähigkeit versteht man die Erhaltungsfähigkeit des Gebäudes; so werden baufällige Gebäude nicht als Denkmal deklariert, wenn nach den Erhaltungsmaßnahmen der Denkmalcharakter hinfällig wäre.