Uns erreichte in den vergangenen Tagen die Frage, wie verbindlich ein Kaufpreisangebot ist und ob man trotz Kaufpreisangebot doch noch auf den Kauf verzichten kann.
Trotzdem der Sachverhalt nur äußerst oberflächlich geschildert wurde, versuchen wir die Frage wie folgt zu beantworten: Grundsätzlich sollte hier die Thematik „Antrag und Annahme“ betrachtet werden, die sich in den §§145 ff. BGB regelt. Demnach ist man an seinen Antrag gebunden, es sei denn, dieser wird als freibleibend, unverbindlich o.ä. gekennzeichnet. Natürlich ist man nicht ewig an den Antrag gebunden, sondern nur so lange, wie man unter normalen Umständen die Annahme erwarten kann.