Die Eigentümerversammlung und was man dazu wissen sollte (Teil 2)

Die Leitung der Versammlung entsprechend der Geschäftsordnung

Vereinbarungen oder Beschlüsse in Bezug auf die Leitung der Versammlung können zum Beispiel die Art der Abstimmung betreffen oder die Redezeit beschränken, die Geschäftsordnung umfasst also die formellen Regeln, nach denen die Versammlung durchgeführt wird.

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Die Formulierung der Beschlussanträge

Beschlussanträge sollen nach Möglichkeit schriftlich verfasst werden, damit der Inhalt der Beschlussanträge klar und eindeutig formuliert ist. Folgende Überlegungen sollten vorab angestellt werden:

  • Welches Problem bedarf einer Lösung, wie kann es dauerhaft gelöst werden?
  • Betrifft das Problem die Eigentümerversammlung?
  • Bedarf die Lösung einer Vereinbarung oder eines Beschlusses?
  • Welche Kosten entstehen, wer hat sie zu tragen ggf. nach welchem Schlüssel?

Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat („Kopfprinzip“). Dies gilt auch, wenn ein Eigentümer in einer Wohnanlage beispielsweise drei Wohnungen besitzt, er hat während der Versammlung nur eine Stimme.
Abweichend können andere Wertungsparameter vereinbart werden. So kann auch nach dem „Objektprinzip“ oder dem „Wertprinzip“ abgestimmt werden. Das „Objektprinzip“ sieht vor, dass jeder Eigentümer so viele Stimmen wie Wohnung hat; bei drei Wohnungen hätte ein Eigentümer also drei Stimmen. Das „Wertprinzip“ sieht vor, dass jeder Eigentümer so viele Stimmen hat, wie er Miteigentumsanteile hat. Bei beiden Prinzipien gilt, dass Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.

Die Aufzeichnung der Beschlussergebnisse

Die Abstimmung kann auf mehrere Arten erfolgen: durch Handzeichen, per Stimmzettel, in geheimer Abstimmung oder nach namentlichem Aufruf. Es sind Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen zu protokollieren.
Ein Mehrheitsbeschluss kommt zustande, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überbieten. Der Versammlungsleiter hat nach der Abstimmung die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis bekannt zu geben.

Die Protokollierung der Beschlüsse

Die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift zu protokollieren; grundsätzlich genügt hier ein einfaches Ergebnisprotokoll.
Die Niederschrift der Versammlung sollte enthalten:

  • Name der Eigentümergemeinschaft
  • Verwalter, Beiräte, Gäste, Berater
  • Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung
  • Versammlungsleiter & Schriftführer
  • Liste der anwesenden Wohnungseigentümer
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Beschlussgegenstände
  • Beschlüsse & Abstimmungsergebnisse
  • benötigte Unterschriften

Immobilienmaklerin Stephanie Müller

Die Eigentümerversammlung und was man dazu wissen sollte (Teil 1)
Wie erkennt man eine gute Eigentümergemeinschaft?

3 Gedanken zu „Die Eigentümerversammlung und was man dazu wissen sollte (Teil 2)

  1. Weiss jemand ob die Beschlüsse iner Eigentümerversammlung für den Mieter einer der Eigentümer bindent ist? Insb. wenn dem Mieter keine Hausordnung mit dem Mietvertrag übergeben wurde?

  2. Die Hausordnung hat ja nicht viel mit den Bschlüssen der Eigentümergemeinschaft zu tun, aber natürlich ist sie für alle im Haus verbindlich.

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