Dingliche Rechte in Abteilung II des Grundbuches

Das Grundbuch (Papierform; jedoch inzwischen teilweise auch als elektronisches Grundbuch geführt) besteht aus verschiedenen Teilen:

  • Titelblatt: Das Titelblatt enthält unter anderem Angaben zum Amtsgericht, Angaben zum Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes.
  • Bestandsverzeichnis: Das Bestandsverzeichnis beschreibt das jeweilige Grundstück in wirtschaftlicher Hinsicht, dazu gehören vor allem die Nennung von Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe.
  • Abteilung I: Zeigt die früheren und aktuellen Eigentumsverhältnisse am jeweiligen Grundstück, außerdem wird der Grund der Eintragung eingetragen (Kauf, Erbfolge o.ä.).
  • Abteilung II: Enthält alle das Grundstück betreffenden, eintragungsfähigen Lasten und Beschränkungen.
  • Abteilung III: Hier werden alle Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen.

Wir wollen in diesem Artikel Abteilung II des Grundbuches näher betrachten, denn hier schlummern die für den Immobilienkauf bzw. –verkauf wichtigen Informationen. Denn erstens ist ein Verkauf nur rechtskräftig, wenn alle im Grundbuch in Abt. I eingetragenen Eigentümer dem Verkauf zustimmen; somit ändern sich die Eigentumsverhältnisse eh im weiteren Verlauf des Eigentümerwechsels sowieso. Und zweitens wird in den allermeisten Fällen beurkundet, dass die Immobilie frei von Eintragungen in Abt. III des Grundbuches veräußert wird; somit ist auch diese Abteilung für den Käufer weniger interessant. mehr...