Maklervertrag: Inhalt eines Verkaufsauftrages

In diesem Beitrag haben wir bereits über die verschiedenen Formen des Maklervertrages berichtet. Schlussfolgerung war, dass der Verkäufer die Verkaufschancen seiner Immobilie mit Erteilung eines Alleinauftrages deutlich erhöht; im Idealfall erteilt der Verkäufer dem Makler einen qualifizierten Alleinauftrag und übergibt den Verkauf der Immobilie somit komplett in fachkundige Maklerhände.

Doch worauf lässt sich der Verkäufer bei einem Alleinauftrag als Maklervertrag überhaupt ein? Was ist Vertragsbestandteil?

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Der Verkäufer wird mit seinen Daten im Maklervertrag erfasst
Sollten mehrere Personen Eigentümer der Immobilie sein, sind entweder alle Eigentümer zu erfassen oder es sollte eine Vollmacht der nicht selbst unterzeichnenden Eigentümer vorliegen.

Das zu verkaufende Objekt inkl. Angebotspreis
Um die Identifikation so genau wie möglich zu machen, sollte hier sowohl Flur als auch Flurstück angegeben werden.

Die Laufzeit des Maklervertrages und ggf. wie und wann er sich verlängert
Sinnvoll ist es, den Verkaufsauftrag über mind. 6 Monate abzuschließen – in der Regel verlängert sich der Vertag automatisch um jeweils einen Monat, sofern er nicht vorher gekündigt wird, die maximale Laufzeit beträgt normalerweise ein Jahr.

Pflichten von Verkäufer und Makler
Der Makler verpflichtet sich, den Auftrag fachgerecht zum Abschluss zu bringen und nicht etwa „in der Schublade“ versauern zu lassen, vielleicht wird hier auch ausdrücklich auf Gemeinschaftsgeschäfte mit Maklerkollegen hingewiesen; der Verkäufer verpflichtet sich, die benötigten Unterlagen herauszugeben und keine weiteren Makler einzuschalten (beim qualifizierten Alleinauftrag: eigene Verkaufsbemühungen einzustellen)

Vollmachten des Maklers
Oft ist es der Fall, dass Verkäufer nicht alle für den Verkauf wichtigen Unterlagen parat haben bzw. sie nicht mehr auffindbar sind. Die Vollmachten für den Makler sind deswegen unerlässlich, damit er sich Einsicht in das Grundbuch beschaffen kann (um die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen), um ggf. fehlende Grundriss- und/oder Bauunterlagen vom Bauamt einzufordern etc. Diese Unterlagen sind für einen reibungslosen und schnellen Verkauf unabdingbar.

Provisionen
Wichtig ist, dass im Verkaufsauftrag die zu zahlende Provision geregelt ist. Wer zahlt die Provision und in welcher Höhe? Oft wird hier vereinbart, dass auch bei anderen Vertragsarten die vereinbarte Provision zu zahlen ist (z.B. kommt anstatt eines Kaufvertrages zwischen Auftraggeber und Interessent ein Mietvertrag zustande).

Sonstige Vereinbarungen
Hier werden zum Beispiel Aufwandsentschädigungen im Nicht-Verkaufsfall vereinbart – in der Regel jedoch nur tatsächlich nachweisbare Kosten.

Diese Punkte sollten beim Abschluss eines Maklervertrages in jedem Fall Beachtung finden. Natürlich sind weiteren Vereinbarungen kaum Grenzen gesetzt.

12 Gedanken zu „Maklervertrag: Inhalt eines Verkaufsauftrages

  1. Hallo in die Runde,

    dem Beitrag kann ich nur voll und ganz zustimmen. Am bestetn wählt man den „Makler seines Verrauens “ und gibt ihm einen vernünftigen Alleinauftrag. Manche Kunden glauben, je mehr Makler desto besser – aber dies stimmt wegen der Schblade (…etwa „in der Schublade“ versauern .) nicht.

    Viele Grüße

  2. Da kann ich Herrn Nowak nur zustimmen, der Makler sollte dem Kunden auch ganz offen sagen, dass das Engagement des Einzelnen natürlich sinkt, wenn er weiß, dass noch 5 Immobilienmakler an dem Verkauf dran sind. Dann lieber nur einen (guten natürlich) und den zu 100%.

  3. Hallo Herr Nowak,
    hallo Herr Aßmann-Funk,

    dass nur ein (guter) Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragt werden sollte, haben wir hier (http://grundbuchblog.de/maklervertrag/2012/) schon erläutert – Danke, für Ihre Zustimmung!

    Leider erlebe ich immer wieder Kunden, die meinen „viel hilft viel“. Und auch die schlüssigen Argumente prallen dann leider ab; und gute Aufträge werden von allen möglichen Maklern totgeworben.

    Viele Grüße,
    Immobilienmaklerin Stephanie Müller

  4. Hallo Frau Müller,

    wie Recht Sie haben, gerade diese totgeworbenen Immobilien sind dann nur mit ganz viel Aufwand, Zeit und manchmal auch Preis-Nachlass an den Mann/ Frau zu bringen. Wir nehmen als Makler nur in absoluten Ausnahmefällen Immobilien zum Verkauf an, an denen noch andere Makler gleichzeitig arbeiten, das erspart eigentlich allen Seiten Kummer.

    Viele Grüße,
    Karsten Aßmann-Funk

  5. Aufgrund des Wettbewerbs in der aktuellen Branche wird der Kampf um Immobilien immer härter. Da werden wohl auch bei Maklerverträgen Zugeständnisse gemacht werden und das wohl nicht nur im Punkt Provision!

  6. Ein sehr guter Beitrag. Noch ein weiterer Vorteil für den Kunden im Falle der Erteilung eines Alleinauftrages ist, die Nachweispflicht des Maklers, was er alles getan hat, um die Immobilie zu veräußern.
    Beste Grüße
    Christian Goost

  7. Zitat: „Noch ein weiterer Vorteil für den Kunden im Falle der Erteilung eines Alleinauftrages ist, die Nachweispflicht des Maklers, was er alles getan hat, um die Immobilie zu veräußern.“ Aber das muss der Makler doch auch bei einem allgemeinen Auftrag machen. Dort ist es umso wichtiger, weil hier das Windhundprinzip gilt. Aber sonst stimme ich dem Kommentar zu. Viele Grüße

  8. Ich habe inzwischen von Makler-Konzepten gehört, die gänzlich ohne (schriftlichen) Auftrag arbeiten.

    Natürlich lässt der Verkäufer/Vermieter sich darauf schnell ein, frei nach dem Motto „Ich unterschreibe ja nichts, soll der mal machen“.
    Der, meiner Meinung nach, ganz große Haken an diesem Konzept ist, dass die zu zahlende Provision im Erfolgsfall immer vom Vermieter/Verkäufer zu zahlen ist. Wenn sich Eigentümer also auf solche „Kooperationen“ einlassen, suggeriert das für mich, dass sie selbst nicht an den Erfolg glauben – was natürlich keine gute Vorraussetzung ist!

    Haben Sie Erfahrung mit solchen Geschäftsmodellen?

    Viele Grüße,
    Immobilienmaklerin Stephanie Müller

  9. Guten Tag, es muss ja nicht immer mit Makler vertrag sein. In München machen das viele Makler mittlwerweile ohne.
    Grüße :-)

  10. Nur ein Maklervertrag ist rechtssicher. Alles andeer ist immer nur bla, bla. Vielleicht ändert sich einmal die Rechtslage zugunsten der seriösen Maklerkollegen.

  11. Liebe Jennifer,

    ich pflichte dem Kollegen Nowak bei: Nur bei einem Maklervertrag wissen beide Parteien, was sie erwartet.

    Ohne Vertrag kann sich der Makler niemals der Provision sicher sein – deshalb wird sich sein Engagement in Grenzen halten.

    Sicherlich lassen sich die jeweiligen Konditionen individuell verhandeln, doch ein Vertrag sollte es (meiner Meinung nach) schon sein.

    Viele Grüße,
    Immobilienmaklerin Stephanie Müller

  12. Ich kann mich den Kollegen nur anschließen, Verkäufer und Käufer sollten doch ein eigenes Interesse haben, die Konditionen ihres Kaufs/ Verkaufs auch schriftlich festzuhalten. Bei jedem kleinen Gebrauchtwagen wollen alle Seiten unbedingt einen schriftlichen Vertrag, aber wenn es um eine der (meistens) größten Geldanlagen/- ausgaben des Lebens geht, nämlich um die Immobilie, dann bitte möglichst unverbindlich…
    Jeder wie er mag, aber wie Herr Nowak schon sagt, seriöse Immobilienmakler werden (eigentlich?) nie ohne schriftlichen Auftrag aktiv.

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