Die Eigentümerversammlung und was man dazu wissen sollte (Teil 1)

Grundsätzlich gilt, dass eine Wohnungseigentümerversammlung immer nur dann einberufen werden muss, wenn es in einem Objekt mehrere Eigentümer gibt. Dann gliedert sich das Eigentum für gewöhnlich in Sondereigentum (einem bestimmten Eigentümer zugeordnet) und Gemeinschaftseigentum (gehört allen Eigentümern anteilig). In diesem Fall ist das Eigentum nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) aufgeteilt; dazu gehört auch, dass für das Gemeinschaftseigentum ein Verwalter bestellt wird. mehr...